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Kein Schmerzensgeld nach Coronainfektion

Wer sich im Job mit Corona infiziert, hat keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dessen Schuld an der Erkrankung nicht nachgewiesen werden kann. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden (Urteil vom 30.3.2022, Aktenzeichen: 3 Ca 1848/21).

Im März 2020 arbeitete eine Krankenschwester an der Essenausgabe eines Pflegeheims und half dabei Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Die Krankenschwester klagte gegen den Arbeitgeber und verlangte von ihm Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage jedoch ab. Die Krankenschwester habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei, so das Gericht. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die sich die Krankenschwester an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will.

Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Krankenschwester hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für das Gericht nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Krankenschwester wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.

Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Siegburg vom 12.05.2022