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Sieben Meter Kreuz im Garten ist störend

Eine gläubige Frau muss ein über sieben Meter hohes Kreuz aus ihrem Garten entfernen, weil es dort für andere störend sei. Das Kreuz stelle eine "rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung" dar, die nicht geduldet werden müsse. Es wirke auf einen vernünftigen Betrachter wie ein störender Fremdkörper. Es führe dazu, dass der Garten "die Züge einer Gedenkstätte" annehme (Urt. v. 22.06.2022 – Aktenzeichen: 25 S 56/21).

Die Kreuzliebhaberin lebte mit ihrer Nachbarin in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Nachbarin fühlte sich durch das Kreuz gestört. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Rentnerin das Kreuz wieder beseitigt. Die Klage hatte Erfolg. Die Rentnerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein. Jedoch erfolglos.

Das Landgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Die Rentnerin sei verpflichtet, das Kreuz zu beseitigen. Bereits aufgrund der massiven Höhe handele es sich um eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage. Auf einen vernünftigen Betrachter wirke das Kreuz wie ein störender Fremdkörper. Es führe nämlich dazu, dass der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliere und stärker die Züge einer Gedenkstätte annehme. Für die klagende Nachbarin sei das Kreuz auch deutlich sichtbar. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme schließlich nicht davon überzeugt, dass die Nachbarin – wie die Kreuzliebhaberin zuvor behauptet hatte – in die Errichtung des Kreuzes eingewilligt hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 22.06.2022