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Alkohol am E-Scooter-Steuer kann Führerschein kosten

Für eine Trunkenheitsfahrt auf einem E-Scooter kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Ein E-Scooter sei als Kraftfahrzeug einzustufen. Das hat das Landgericht Göttingen entschieden (Beschluss v. 10.06.2022 – Aktenzeichen: 2 Qs 18/22).

Ein Mann war mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille mit einem E-Scooter im Straßenverkehr unterwegs gewesen, weshalb die Staatsanwaltschaft im darauf folgenden Verfahren beantragte, dem Mann die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Das Amtsgericht Göttingen lehnte diesen Antrag noch ab. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Das Landgericht Göttingen hat der Staatsanwaltschaft nun Recht gegeben und der Beschwerde stattgegeben. Der Mann muss nun also seinen Führerschein vorläufig abgeben. Bei E-Scootern handele es sich um vollmotorisierte Fahrzeuge, die ohne Einsatz von Körperkraft bewegt werden, so das Landgericht. Eine Ausnahmeregelung, wie sie für Pedelecs geschaffen wurde, gebe es für E-Scooter nicht.

Während bei Fahrrädern und Pedelecs die körperlichen Fähigkeiten des Fahrers und seine Kräfte einen entscheidenden Faktor für die erreichbaren Geschwindigkeiten darstellten, könne ein E-Scooter - hiervon völlig unabhängig - jederzeit seine Höchstgeschwindigkeit erreichen. Gleichzeitig seien E-Scooter jedoch schwieriger zu bedienen, so das Gericht. Dies könnte vor allem alkoholisierte Fahrer dazu animieren, mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die sie nicht mehr kontrollieren können. Auch der Sinn und Zweck einer Maßregel spreche dafür, dass Trunkenheitsfahrten mit einem E-Scooter entsprechend sanktioniert werden müssten, so das Landgericht.