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Ehrenkodex-Tattoo ist nichts für die Polizei

Das Land Rheinland-Pfalz darf einen Bewerber für den Polizeidienst ablehnen, der über den gesamten oberen Rückenbereich eine Tätowierung mit den Worten „Loyalty, Honor, Respect, Family“ trägt. Das hat das Verwaltungsgerichts Trier entschieden (Beschluss vom 27.09.2022 – Aktenzeichen: 7 L 2837/22.TR).

Ein Mann hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Das Land Rheinland-Pfalz lehnte seine Einstellung jedoch wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung mit den Begriffen im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart „Old English“ vermittele den Gesamteindruck eines „Ehrenkodex“, der über den Bedeutungsgehalt der einzelnen tätowierten Begriffe hinausreiche und inhaltlich mit den Werten einer „modernen Bürgerpolizei“ nicht in Einklang gebracht werden könne.

Hiergegen hat der Polizeibewerber um einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Trier gesucht, mit dem er die Einstellung in den Polizeidienst begehrte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei willkürlich, aufgrund einer Tätowierung auf seine Nichteignung zu schließen.

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Trier nicht entsprochen. Der Polizeibewerber habe keinen Anspruch auf Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Nach den maßgeblichen Vorschriften seien Einstellungen in ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, wobei dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zustehe, der nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die erforderliche charakterliche Eignung des Polizeibewerbers habe das Land Rheinland-Pfalz zutreffend verneint. Zu Recht habe das Land ausgeführt, dass die in der Tätowierung enthaltenen Begriffe und insbesondere die Voranstellung der Begriffe „Loyalität“ und „Ehre“ an erster und zweiter Stelle bei einem unbefangenen Betrachter den Verdacht nahelegen müssen, dass diese Werte für den Polizeibewerber eine besondere Bedeutung haben und hieraus der Schluss gezogen werden könne, dass dieser ein archaisches und überkommenes Wertesystem vertrete, in welchem der Loyalität zu einer bestimmten Person oder Personengruppe und der Aufrechterhaltung einer wie auch immer gearteten „Ehre“ eine übersteigerte Bedeutung zukomme. Eine solche persönliche Einstellung sei jedoch mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten unvereinbar. Im Falle des Polizeibewerbers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser aufgrund seines Wertesystems der „Loyalität“ und „Ehre“ eine höhere Bedeutung als den Freiheitsrechten der Bürger zumesse, zumal dieser nicht hinreichend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Attribute beziehen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 30.09.2022