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Fitnessstudio muss Beitrag zurückzahlen

Wer während des Corona-Lockdown sein Fitnessstudio nicht nutzen konnte, darf den für diese Zeit gezahlten Mitgliedsbeitrag zurückfordern. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.05.2022 entschieden (Aktenzeichen: XII ZR 64/21).

Der Fall spielt im Frühjahr 2020. Es war die Anfangsphase der Pandemie in Deutschland. Geschäfte, Restaurants und andere Betriebe mussten schließen. Das galt auch für die Betreiberin eines Fitnessstudios. Für drei Monate konnte sie ihren Kunden kein Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Geräten gewähren. Trotzdem zog sie für diesen Zeittraum weiterhin die Monatsbeiträge per Lastschrift von den Konten der Kunden ein. Einer dieser Kunden, der spätere Kläger, kündigte daraufhin seine Mitgliedschaft und forderte die Betreiberin zur Rückzahlung der gezahlten Mitgliedsbeiträge und später zur Aushändigung eines Wertgutscheins auf. Weil ihm die Betreiberin aber lediglich eine "Gutschrift über Trainingszeit" für den Zeitraum der Schließung anbot, zog der Kunde vor Gericht und verklagte die Betreiberin auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge. Sowohl die erste, als auch die zweite Instanz gaben dem Kunden recht.

Nun hat auch der Bundesgerichtshof die Ansichten der Vorinstanzen bestätigt und dem Kunden den Rückzahlungsanspruch zugebilligt. Dem Anspruch könne die Betreiberin auch nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage ihrer Ansicht entsprechend anzupassen.

In dem Fall liege rechtliche Unmöglichkeit vor, so der Bundesgerichtshof. Wegen der behördlichen Schließungsanordnung war es der Betreiberin schlicht unmöglich, dem Kunden die Nutzung ihrer Räumlichkeiten und Geräte zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Pflicht zu erfüllen. Dabei sei es der Betreiberin auch nicht nur vorübergehend unmöglich gewesen, ihre Vertragspflichten zu erfüllen, da die konkret geschuldete Leistung nicht mehr nachholbar sei. Der Zweck eines Fitnessstudiovertrags liege gerade in der regelmäßigen sportlichen Betätigung, weshalb die regelmäßige und ganzjährige Öffnung des Fitnessstudios von entscheidender Bedeutung sei. Kann der Betreiber des Fitnessstudios während der Vertragslaufzeit die Nutzung des Studios zeitweise nicht gewähren, etwa - wie hier - wegen behördlicher Maßnahmen, kann der Vertragszweck für den Zeitraum der Schließung schlicht nicht erreicht werden. Für diesen Zeitraum sind aber auch die Kund*innen von der Pflicht entbunden, die Gegenleistung zu erbringen, also Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Deshalb könne die Vertragslaufzeit auch nicht einfach nach hinten hinaus verlängert werden, so der Bundesgerichtshof. Die Betreiberin könne dem Rückzahlungsanspruch daher nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen gewesen mit der Folge, dass sich die Vertragslaufzeit verlängere. Vielmehr könnten Kunden die für die Zeit des Lockdown gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückverlangen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 04.05.2022