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Tierbekleidung darf nicht „The Dog Face“ heißen

Bekleidung, die mit „The Dog Face“ gekennzeichnet ist, verletzt die Rechte an der bekannten Marke „The North Face“, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss v. 28.6.2022 – Aktenzeichen: 6 W 32/22).

Der Rechtsstreit handelt von einer Markenstreitigkeit. Die Inhaberin der Marke „The North Face“ störte sich daran, dass ein Händler online Bekleidung für Tiere vertreibt und die Produkte mit "The Dog Face" kennzeichnete. Aus diesem Grund ging sie gegen diese Nutzung im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens vor und verlangte Unterlassung. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte entsprechende Unterlassungsansprüche noch ab. Die dagegen eingereichte Beschwerde hatte hingegen Erfolg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass die Markeninhaberin von dem Online-Händler verlangen könne, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit "The Dog Face" kennzeichnet. Aufgrund der Zeichenähnlichkeit sei sie in ihren Markenrechten verletzt. Es sei davon auszugehen, dass Kunden „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpfen würden. Für die Annahme einer Markenverletzung reiche es aus, dass die Wortfolge "The Dog Face" sich erkennbar an die Marke "The North Face" anlehne und Kunden annehmen könnten, dass "The North Face" ihr Sortiment auf Hundekleidung erweitert habe, so das Gericht.

Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.07.2022