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Zu dumm fürs Online-Banking? Kein Schadensersatz!

Wer einem Betrüger Geld überweist, obwohl er die Täuschung hätte erkennen können, bekommt von seiner Bank keinen Schadensersatz. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden (Urteil v. 01.06.2022 - Aktenzeichen: 3 O 378/21). Wer beim Online-Banking zu naiv ist, verstoße gegen seine Sorgfaltspflichten als Bankkunde.

Eine Frau nutzte als Kundin der beklagten Bank deren Online-Banking. Dabei muss jede Überweisung durch eine Sicherheitsnummer bestätigt werden, die von einem TAN-Generator erzeugt wird. Dieses Gerät zeigt auch die Nummer des Zielkontos und den zu überweisenden Betrag an.

Eines Tages öffnete ein Schadprogramm auf ihrem Computer ein Fenster mit der Aufforderung, eine „Demoüberweisung“ in Höhe von mehreren 10.000 € an einen Herrn Mustermann vorzunehmen. Die Frau kam der Aufforderung nach erstem Zögern nach und gab dazu die von ihrem TAN-Generator erzeugte Sicherheitsnummer ein. Das Schadprogramm nutzte diese Nummer für eine reale Überweisung in Höhe von 9.847,78 € von dem Konto der Frau. Anschließend wurde die Frau auf das echte Online-Banking der Bank umgeleitet, wo sie wie gewohnt ihre Bankgeschäfte abwickelte.

Die Frau verklagte die Bank auf Erstattung des überwiesenen Betrags. Sie habe nicht erkennen können, dass es sich um eine Betrugsmasche – sogenanntes „Pharming“ – handelte. Ihren Computer habe sie mit einem Virenprogramm geschützt. Die Bank verweigerte die Zahlung mit dem Argument, das Verhalten der Kundin sei grob fahrlässig gewesen, so dass sie ihren Schaden selbst zu tragen habe.

Das Landgericht Koblenz hat die Klage der Frau abgewiesen. Die Frau habe in „in grob fahrlässiger Weise ihre Sorgfaltspflichten verletzt“, als sie die „Demoüberweisung“ mit einer echten Transaktionsnummer durchgeführt habe. Sie habe ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Von einem durchschnittlichen Computer-Nutzer könne erwartet werden, dass er die Nutzung des Online-Bankings einstellt, wenn die Umstände sehr zweifelhaft sind und auf ein fragwürdiges Geschehen hindeuten.

Das – so führte das Gericht weiter aus – sei hier der Fall gewesen. Es sei nämlich sehr ungewöhnlich, dass eine echte TAN einzugeben sei, obwohl keine reale Überweisung ausgeführt werden solle. Dies habe die Frau misstrauisch machen müssen. Auch die in der „Demoüberweisung“ genannte hohe Summe habe Anlass zu besonderer Vorsicht geben müssen. Die Frau habe ja selbst zugegeben, die Aufforderung zur Demoüberweisung sei ihr „gefühlsmäßig komisch vorgekommen“. Sie habe auch sehen können, dass auf dem TAN-Generator die reale Ziel-Kontonummer und der tatsächliche Überweisungsbetrag angezeigt wurden. Dennoch habe die Frau die Transaktionsnummer für die „Demoüberweisung“ eingegeben. Dies hielt das Landgericht Koblenz für einen derart groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten eines Bankkunden, dass die Frau den Schaden selbst zu tragen habe.

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Koblenz vom 14.07.2022