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BAG erlaubt Videoüberwachung am Arbeitsplatz trotz Datenschutzbedenken

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine gegen Datenschutzregeln verstoßende Videoüberwachung am Arbeitsplatz trotzdem im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel verwendet werden kann, wenn der Arbeitgeber auf die Überwachung hinweist.

In dem konkreten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der vor Schichtbeginn das Werksgelände verlassen und dennoch Lohn für die Schicht erhalten hatte. Ein Video der Überwachungskamera am Werkstor sollte den Vorwurf belegen. Der Arbeitnehmer argumentierte, dass die Aufzeichnung aufgrund von Datenschutzverstößen nicht verwertbar sei.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben ihm recht. Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Es betonte, dass Datenschutz nicht automatisch Beweisverwertungsverbote bedeute. Im konkreten Fall überwiege das Interesse des Arbeitgebers an der Aufklärung des Sachverhalts die Datenschutzinteressen des Arbeitnehmers.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22)