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Filmen von Polizeibeamten zulässig, wenn deren Body-Cams aktiviert sind

Das Landgericht Hanau hat in einer Entscheidung ausführlich erklärt, warum es die Aufnahme eines Polizeieinsatzes mit dem Smartphone zumindest in dem Fall nicht als strafbar ansieht, wenn ein Polizeibeamter während des Einsatzes seine Body-Cam aktiviert hat.

Der Vorfall, der der Entscheidung zugrunde liegt, ereignete sich, als Polizeibeamte gegen 0:40 Uhr ein Fahrzeug mit drei männlichen Insassen kontrollierten. Als sich die Situation zuspitzte, entschied sich einer der Polizeibeamten nach vorheriger Ankündigung dazu, seine Body-Cam einzuschalten. Infolgedessen begann einer der Männer den Einsatz mit seinem Smartphone zu filmen. Trotz Aufforderung seitens der Beamten, dies zu unterlassen, weigerte er sich und gab an, das Video bereits in der Cloud gespeichert zu haben. Daraufhin ordnete der Beamte die Sicherstellung des Smartphones an.

Der Betroffene ging später gerichtlich gegen die Anordnung der Sicherstellung vor. Ursprünglich hatte das Amtsgericht die Zulässigkeit der Sicherstellung wegen eines begründeten Anfangsverdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 StGB bestätigt. Im Beschwerdeverfahren bewertete das Landgericht Hanau die Situation jedoch anders.

Das Landgericht (LG) legte in seinem Urteil besonderen Wert auf den Sinn und Zweck sowie den Wortlaut des § 201 StGB. Gemäß dieser Bestimmung wird unter anderem bestraft, wer nicht öffentlich gesprochene Worte einer anderen Person aufnimmt, verwendet oder einem Dritten zugänglich macht. Nach Ansicht des LG dient diese Vorschrift dem Schutz vertraulicher Gespräche, die im engen Kreis geführt werden, vor heimlichen Tonaufnahmen und deren Verbreitung. In diesem Kontext sollte der Begriff "nichtöffentlich gesprochenes Wort" eng ausgelegt werden. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass persönliche Äußerungen, die ein Polizeibeamter während eines Einsatzes mit einer betroffenen Person austauscht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen könnten. Diese Vertraulichkeit werde jedoch spätestens dann durchbrochen, wenn der Polizeibeamte seine Body-Cam aktiviert, um selbst eine Dokumentation der Gesamtsituation für eine möglicherweise spätere Rekonstruktion zu erstellen. Dadurch verlasse man den engen Kreis der unmittelbaren Gesprächsteilnehmer und somit die Vertraulichkeit.

(Landgericht Hanau, Beschluss v. 20.4.2023, 1 Qs 23/22)