Verläuft eine Reise wettermäßig nicht wie gewünscht, kann der Reisepreis aus diesem Grund nicht gemindert werden. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden. Den Reiseveranstalter treffe auch keine Hinweispflicht auf mögliches schlechtes Wetter.
Ecuador ist ein beliebtes Reiseziel mit vielen Sehenswürdigkeiten. Doch wenn das Wetter nicht mitspielt, kann das Reiseerlebnis bei einer Ecuadorreise deutlich beeinträchtigt werden. So erging es einem Paar, welches 18.000 EUR für eine Rundreise durch Ecuador bezahlt hatte. Wegen der vielen Beeinträchtigung des Reiseerlebnisses wollte das Paar den Preis nachträglich gemäß §§ 651i, 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um ein Drittel, also um 6.000 Euro, mindern.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main musste das Paar die wetterbedingt geringere Reisefreude jedoch hinnehmen. Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass der Reiseveranstalter auch nicht auf die Regenzeit in dem südamerikanischen Land hätte hinweisen müssen. Denn insofern hätte eine "einfache Internetrecherche" genügt. Wetterbedingungen seien ferner nicht "Leistungsbestandteil der gebuchten Reise". Das Paar bleibt somit auf einem Großteil der Kosten sitzen.
Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 25.07.2023, Az. 2-24 O 102/22