Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass Betroffene von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihre Hinweise nicht zwingend über das von Online-Plattformen eingerichtete Meldeverfahren gemäß dem Digital Services Act (DSA) einreichen müssen (Beschl. v. 25.8.2025 – 10 W 70/25). Die Vorinstanz hatte eine einstweilige Verfügung abgelehnt, da der Hinweis nicht über das Plattformformular erfolgt war. Das KG widersprach: Das DSA-Meldeverfahren sei ein erleichterndes Angebot, kein verpflichtender Übermittlungsweg. Entscheidend bleibe die inhaltliche Qualität der Meldung – nicht der gewählte Kommunikationskanal.