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Wen darf ich filmen?

In Sekundenschnelle lassen sich heutzutage Fotos und Videos machen. Handy aus der Tasche und los geht's. Doch darf ich einfach alles und jeden filmen und fotografieren? Wir geben euch einen Überblick über die Rechtslage.

Viele glauben, bei Personen, die sich in der Öffentlichkeit zeigen, geht das Filmen in Ordnung. Denn: Öffentlichkeit ist Öffentlichkeit, da muss man damit rechnen. Einfache Erklärung. Ganz so einfach ist es aber nicht.

Grundsätzlich ist es verboten, Aufnahmen von Personen zu erstellen und diese Aufnahmen zu veröffentlichen. Der Grund: Das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten, genauer ihr Recht am eigenen Bild. Aber keine Sorge: Zulässig werden Aufnahmen, wenn es für sie eine gesetzliche Erlaubnis gibt. Und davon gibt es einige.

Einwilligung

Die wichtigste ist die Einwilligung. Wenn eine Person damit einverstanden ist, dass man sie filmt oder fotografiert, dann ist das Anfertigen und die Veröffentlichung der Aufnahmen zulässig. Die Einwilligung muss übrigens nicht immer schriftlich erfolgen, ein eindeutiges Verhalten der Abgebildeten reicht aus, z.B. wenn sie die Kamera sehen und mit ihr interagieren. Aber was kann man machen, wenn die Person nicht einwilligt? Oder man nicht jede einzelne Person fragen kann, weil es zu viele sind, z.B. bei Veranstaltungen oder vor Sehenswürdigkeiten? Auch hierfür gibt es im Gesetz weitere Ausnahmen.

Person nebensächlich oder bedeutend

Möglich können zum Beispiel Bilder sein, auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind. Beiwerk zu einer Landschaft oder einer Örtlichkeit, z.B. vor dem Eiffelturm. Eine andere Ausnahme sind Bilder von Versammlungen, z.B. Demonstrationen. Auch hier darf die große Masse gezeigt werden. Einzelpersonen im Fokus aber nur, falls sie den Veranstaltungscharakter prägen. Zudem sind Aufnahmen von Personen möglich, wenn es sich bei der Aufnahme um ein sogenanntes Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Ein solches liegt in der Regel vor, wenn es ein hohes öffentliches Informationsinteresse an den Aufnahmen gibt.

Kein entgegenstehendes Interesse

Allerdings sollte man bei diesen Ausnahmen immer darauf achten, dass den Aufnahmen kein berechtigtes Interesse der gezeigten Person entgegensteht, z.B. weil es die Person in einer Situation zeigt, die für jeden von uns unangenehm wäre. Denn das macht die Aufnahmen unzulässig.

Wie ihr seht: Ganz einfach ist es mit den Aufnahmen nicht. Es kommt immer auf die Umstände im Einzelfall an. Aber keine Sorge: Wenn ihr die Grundpfeiler in diesem Artikel beachtet, seid ihr in der Regel auf der sicheren Seite.

Wer es genau wissen will: Für das Anfertigen von Filmen und Fotos sind zwei Gesetze relevant: Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das sogenannte Kunsturhebergesetz (KUG). Beide enthalten diverse Erlaubnisregelungen.

Autor: Timo | 01.10.2021